Gebühren und Kosten
Die Frage nach den zu erwartenden Kosten eines Rechtsstreits sorgt häufig für Verunsicherung. Wir möchten Ihnen daher nachfolgend einiges dazu erläutern. Die folgenden Angaben sind lediglich erste Anhaltspunkte. Bitte besprechen Sie alle Kostenfragen mit Ihrem Anwalt. Die folgenden allgemeinen Ausführungen ersetzen die Beratung nicht.
Rechtschutzversicherungen
Sofern Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen und der angestrebte Rechtsstreit versichert ist (was wir gerne für Sie abklären), müssen Sie lediglich die im Versicherungsvertrag evtl. vereinbarte Selbstbeteiligung tragen. Alle anderen Kosten trägt die Rechtschutzversicherung. Wir rechnen mit dieser direkt ab.
Prozesskostenhilfe
Wenn Sie nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügen aber auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um einen Prozess zu finanzieren, gibt es außerdem die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für Sie zu beantragen. Den Antrag stellen wir gerne für Sie. Wir benötigen hierzu lediglich eine Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein entsprechendes Formular finden Sie in unserem
Downloadbereich.
Prozessfinanzierer
In Einzelfällen besteht auch die Möglichkeit, Ihren Prozess durch einen sog. Prozessfinanzierer finanzieren zu lassen. Dieser übernimmt dann für Sie alle entstehenden Kosten. Im Gegenzug nimmt dieser im Erfolgsfalle einen Anteil des Ertrags aus dem Rechtsstreit. Dies ist vergleichbar einem Erfolgshonorar (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen zur Abrechnung auf Erfolgshonorarbasis).
Abrechnungsmodalitäten
Es gibt drei gebräuchliche Arten der Abrechnung durch den Anwalt. Diese stellen wir Ihnen nachfolgend vor. Sofern Ihre Kosten durch Rechtschutzversicherung, Prozesskostenhilfe oder Prozessfinanzierer gedeckt werden, sind die nachfolgenden Ausführungen für Sie irrelevant. Wir rechnen dann direkt mit der Rechtschutzversicherung, der Staatskasse oder dem Prozessfinanzierer ab.
Abrechnung nach RVG
Wird zwischen Anwalt und Mandant keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen, so bestimmen sich die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem zugehörigen Vergütungsverzeichnis.
Die Höhe der Kosten hängt zum einen von dem sogenannten Gegenstandwert (auch als "Streitwert" bezeichnet) ab, also einfach gesagt dem Betrag, um den Sie "streiten".
Zum anderen hängt die Höhe der Gebühren von der genauen Tätigkeit des Anwalts ab. Verschiedene Tätigkeiten können verschiedene Gebühren auslösen. Gesonderte Gebühren entstehen insbesondere für eine Beratung, für die außergerichtliche Vertretung, für den Abschluss eines Vergleichs (also einer Einigung mit der Gegenseite), für die prozessuale Vertretung und für die Wahrnehmung von gerichtlichen Verhandlungsterminen.
Abrechnung nach Zeithonorarvereinbarung
Im Falle einer Abrechnung auf Zeithonorarbasis, die gesondert vereinbart werden muss, berechnen wir Ihnen einen zu vereinbarenden Stundensatz pro geleisteter Anwaltsstunde. Sie erhalten von uns in regelmäßigen Zeitabständen, die Sie auf Wunsch auch selbst festlegen können, detaillierte Zeiterfassungen sowie Abschlagsrechnungen. Die Zeiterfassungen sind dabei so gestaltet, dass Sie diesen genau entnehmen können, an welchem Tag wir mit welchem Zeitaufwand was für Sie gemacht haben.
Abrechnung auf Erfolgshonorarbasis
Im Fall einer Abrechnung auf Erfolgshonorarbasis, die gesondert vereinbart werden muss, berechnen wir Ihnen im Fall eines (vollständigen oder teilweisen) Prozesserfolgs einen vorab zu vereinbarenden Anteil am Ertrag des Rechtsstreits. Der Vorteil für Sie: Wenn Sie unterliegen, müssen Sie keine eigenen Anwaltskosten bezahlen.
Das Erfolgshonorar schützt allerdings nicht vor der Verpflichtung, im Falle des Unterliegens ggf. die Anwaltskosten des Gegners und die Gerichtskosten tragen zu müssen. Ausnahme: Im Arbeitsrecht ist dieses Risiko sehr überschaubar, da in erster Instanz kein Kostenausgleich stattfindet und das Verfahren zudem weitgehend gerichtskostenfrei ist.
Welche Abrechnungsart gewünscht ist und erfolgen soll, erörtern wir selbstverständlich im Rahmen des ersten Beratungstermins mit Ihnen.
Was müssen Sie bezahlen?
Im regulären Zivilverfahren:
■ Wenn kein Gerichtsverfahren eingeleitet wird: Grundsätzlich und in der Regel Ihren Anwalt. Falls ein Vergleich mit der Gegenseite geschlossen wird, kann eine andere Regelung getroffen werden (Der Gegner zahlt Ihren Anwalt oder Sie zahlen zusätzlich den Anwalt des Gegners).
■ Wenn ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird und Sie verlieren:
Sie zahlen Ihren Anwalt, den Anwalt des Gegners und die Gerichtskosten, die sich wieder nach dem Streitwert richten (GKG). Anders verhält es sich allerdings im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz. Dieses ist gerichtskostenfrei und ein Ausgleich der Anwaltskosten findet nicht statt, d.h. jede Partei zahlt ihren Anwalt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst.
■ ... Sie gewinnen:
Sie zahlen nichts (außer, der Gegner ist insolvent, dann könnten Sie auf Ihren Auslagen für Anwalt und Gericht (Gerichtskostenvorschuss) sitzen bleiben).
■ ... Sie gewinnen zum Teil:
Sie zahlen anteilig die Gerichtskosten und Kosten für Rechtsanwälte, je nachdem, in welchem Umfang Sie prozentual gewonnen oder verloren haben.
■ ... Es kommt zu einem Vergleich:
Sie zahlen meistens anteilig die Gerichtskosten und Kosten für Rechtsanwälte. Da ein Vergleich Verhandlungssache ist, kann aber auch eine andere Kostenregelung getroffen werden.
Im Arbeitsrecht:
Das arbeitsrechtliche Verfahren unterscheidet sich unter Kostengesichtspunkten stark von anderen Zivilverfahren, weswegen dessen Besonderheiten nachfolgend dargestellt werden.
■ Wenn kein Gerichtsverfahren eingeleitet wird:
Grundsätzlich und in der Regel Ihren Anwalt. Falls ein Vergleich mit der Gegenseite geschlossen wird, kann eine andere Regelung getroffen werden (Der Gegner zahlt Ihren Anwalt oder Sie zahlen zusätzlich den Anwalt des Gegners). Derartige abweichende Kostenverteilungen sind im Arbeitsrecht jedoch weitgehend ungebräuchlich und sehr selten. In aller Regel bleibt es dabei, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren Anwalt jeweils selbst bezahlen.
■ Wenn ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird und Sie verlieren:
Das arbeitsgerichtliche Verfahren erster Instanz ist weitgehend gerichtskostenfrei und ein Ausgleich der Anwaltskosten findet nicht statt, d.h. jede Partei zahlt ihren Anwalt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst. In zweiter Instanz - falls es zu einer solchen kommt - findet ein Kostenausgleich statt, d.h. die Partei, die verliert, muss auch die Anwaltskosten der Gegenseite für die zweite Instanz bezahlen und zudem die Gerichtskosten.
■ ... Sie gewinnen oder Sie gewinnen zum Teil:
Da im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz kein Kostenausgleich stattfindet, müssen Sie auch im Falle des Obsiegens die Kosten Ihres Anwalts für die erste Instanz (und für eine eventuelle vorherige außergerichtliche Tätigkeit) bezahlen. Darüber hinaus aber zahlen Sie nichts (außer, der Gegner ist insolvent, dann könnten Sie auch auf Ihren Auslagen für den Anwalt in zweiter Instanz sitzen bleiben).
■ ... Es kommt zu einem Vergleich:
Soweit der Vergleich - wie meistens - in erster Instanz oder vorgerichtlich geschlossen wird, trägt in aller Regel jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Gerichtskosten fallen nicht an. Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist in diesem Fall gerichtskostenfrei.