Mietmängel

Mängel der Mietsache / Minderung

Hat der Wohnraum zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so muss der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, keine Miete bezahlen. Bedeutet der Mangel nur eine Minderung der Gebrauchstauglichkeit, so ist für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, nur eine angemessene herabgesetzte Miete zu entrichten. Sofern die Minderung der Tauglichkeit nur unerheblich ist, bleibt dies außer Betracht.

Die Mietminderung ist auch möglich, wenn eine zugesicherte Eigenschaft der Mietsache fehlt. Voraussetzungen für die Mietminderung sind also:

Die Mietminderung ist nur dann möglich, wenn der Mieter dem Vermieter den Mangel unverzüglich angezeigt hat und der Vermieter dennoch keine Abhilfe geschaffen hat.

Ein vertraglicher Ausschluss der Mietminderung ist nicht möglich.

Ein Vermieter darf im Falle einer berechtigten Minderung nicht kündigen.

Die Höhe der jeweiligen Minderung kann durch Zuhilfenahme von Minderungstabellen oder Gerichtsurteilen festgelegt werden. Wir sind gerne dabei behilflich, festzustellen, ob ein Grund vorliegt, der zur Minderung berechtigt oder nicht.

Schadenersatzansprüche

Sofern der Vermieter darüber hinaus eine Pflicht aus dem Mietverhältnis schuldhaft verletzt, schuldet er dem Mieter Schadenersatz. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Mietsache nicht rechtzeitig Zeitpunkt übergeben wird oder dann, wenn die Mietsache bekannterweise einen Mangel aufweist, den der Vermieter schuldhaft nicht beseitigt und durch den Mangel ein Schaden an den vom Mieter eingebrachten Gegenständen entsteht.

Weitere Fallgestaltungen sind möglich. Wir sind gerne dabei behilflich, festzustellen, ob Schadensersatzansprüche dem Grunde nach geltend gemacht werden können oder nicht.