Nebenkosten

Wir vertreten und beraten in allen Fragen rund um die Nebenkostenabrechnung. Hier gilt es insbesondere, die Verteilungsschlüssel, die Verhältnismäßigkeit und die Abrechnungsfristen zu beachten. Sofern der Vermieter nicht innerhalb eines Jahres, also bis zum 31. Dezember des Folgejahres über die Nebenkosten abrechnet, so ist er mit seinen Nachforderungen ausgeschlossen.

Es ist nicht möglich, Verwaltungs- oder Instandhaltungskosten als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Betriebskosten sind nur die Kosten, die dem Vermieter am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, von Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, siehe § 1 Betriebskostenverordnung. Instandhaltungskosten stellen nach § 1 Abs 2 der Betriebskostenverordnung die Kosten dar, "die zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen." Auch insoweit muss es sich also um Mängel an der Substanz der vermieteten Immobilie oder ihrer Teile handeln.

Der Mieter kann seine Nebenkostenvorauszahlungen nach der Rechsprechung des BGH vom Vermieter zurückfordern, sofern der Vermieter über die Nebenkosten nicht abrechnet. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Beendigung des Mietverhältnisses.